Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht einfach widerrufbar

Berlin (dpa/tmn) · In Wohngemeinschaften geht es mitunter zu wie im Bienenstock: Eben erst eingezogen, verlassen Mitbewohner das traute Heim schon wieder. Die verbliebenen Mieter können dann die freien Zimmer aber wieder vergeben. Wollen Vermieter das nicht, brauchen sie gute Gründe.

Vermieter können eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht ohne weiteres widerrufen. Möglich ist das nur, wenn wichtige Gründe gegen die Untervermietung sprechen.

Wurde aber eine Wohnung ursprünglich an eine Wohngemeinschaft vermietet, haben die Mieter nach dem Auszug eines Bewohners Anspruch auf Neubelegung des freien Zimmers. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor (Az.: 14 C 102/16), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 16/2017) berichtet.

In dem verhandelten Fall war eine Wohnung mit fünf Zimmern ursprünglich an eine Wohngemeinschaft vermietet worden. Im Mietvertrag tauchten als Mieter insgesamt vier Personen auf. Nachdem einer der bisherigen Mieter die WG verlassen hatte, wollten die verbleibenden Mieter zwei Zimmer an neue Mitbewohner vergeben. Dazu beantragten sie bei der Hausverwaltung die entsprechende Zustimmung. Nachdem diese aber verweigert wurde, zogen die Mieter vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Wohnung sei schon zu Beginn nicht an eine Einzelperson, sondern an eine Wohngemeinschaft vermietet worden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass ein ursprünglicher Mieter ausgezogen ist. Für die verbleibenden Bewohner bestehe ein berechtigtes Interesse, die Räume an neue Mitbewohner zu vergeben. Eine Überbelegung sei hier nicht zu erkennen, auch wenn nun ein Zimmer mehr bewohnt werden soll.

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