Tauben verdrecken Balkon: Vermieter muss reagieren

Augsburg · Augsburg (dpa) Taubendreck auf dem Balkon stört Mieter. Der Vermieter muss sich darum kümmern, wenn die Gestaltung der Fassade die Tauben anlockt.

Das gilt etwa, wenn die Vögel durch Solaranlagen auf dem Flachdach geeignete Nistplätze finden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichtes Augsburg hervorgeht (Az.: 17 C 4796/15). Über den Fall berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht.
Ein Mieter beschwerte sich bei seinem Vermieter über Verunreinigungen durch Tauben. Der Kot der Vögel landete direkt auf seinem Balkon. Das beeinträchtigte die Nutzung stark. Der Mieter forderte den Vermieter auf, den Mangel zu beseitigen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Er minderte die Miete und argumentierte, dass die Tiere durch die Solaranlagen auf dem Dach angelockt werden. Der Vermieter weigerte sich, Taubenstacheln anzubringen. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig teuer.
Das sahen die Richter anders. Zwar gehören Tauben zum Stadtbild dazu. In diesem Fall fällt die Verschmutzung in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Denn die Gestaltung der Fassade locke die Tiere an. Er müsse den Mangel beheben. Ein Plastikrabe auf der Balkonbrüstung reiche als Abwehrmaßnahme nicht aus.
Die Kosten für das Anbringen der Taubenstacheln beliefen sich laut Vermieter auf 3360 Euro. Die Summe ist nach Auffassung der Richter bei einer sechsstöckigen Wohnanlage nicht unverhältnismäßig. Zumal der Kot der Tiere krankmachende Mikroorganismen enthalten und eine Gefahr darstellen kann.

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